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Hausordnung

1. Im gesamten Lagergebäude herrscht aus Sicherheitsgründen Rauchverbot.

2. in der Mietsache, dem Lagergebäude sowie auf dem gesamten dazugehörigen Grundstück dürfen:

– Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Container, Anlagenteile oder sonstige

Gegenstände nicht gereinigt, gewaschen, gewartet oder mit Betriebsstoffen versorgt werden;

– Wasser gefährdende Stoffe oder Stoffe oder Gegenstände, die mit Wasser

gefährdenden Stoffen verunreinigt oder behaftet sind, nicht gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden; dies umfasst auch das kurzzeitige Abstellen, Ablegen, Aufbewahren oder Zwischenlagern solcher Stoffe oder Gegenstände.

3. Der Zutritt zur Mietsache besteht nur während der Öffnungszeit des Lagergebäudes.

Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch lagerraumspezifische Öffnungszeiten festzulegen. Die Öffnungszeiten können mit einer Frist von 4 Wochen (Bekanntmachung durch Aushang im Eingang) jederzeit geändert werden.

4. Anfallendes Verpackungsmaterial und Müll jeglicher Art sind durch den Mieter zu entsorgen. Das Zurücklassen von Restmaterialien und Müll im Lagergebäude sowie auf dem gesamten Betriebsgelände ist strengstens untersagt.

5. Sind Schließungszeiten für die Eingangstüren festgelegt, so sind diese unbedingt zu beachten.  Grundsätzlich müssen alle Türen nach Verlassen des Gebäudes geschlossen werden. Dies gilt insbesondere für die Eingangstüren sowie für das Tor.

6. Durch Fehlverhalten ausgelöste Alarme und denen zur Folge in Rechnung gestellten Leistungen des Wachdienstes oder Feuerwehr, werden an den Mieter weiterberechnet

7. Die gesamte Lagerfläche wird 24/7 videoüberwacht und für maximal 30 Tage aufgezeichnet. Mit Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert der Mieter die ggf. Aufzeichnung seiner Person und seiner Handlungen.

Radolfzell, März 2023

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